Wenn du studierst, dann zählst du für gewöhnlich in Deutschland zu den Menschen, die über ein eher geringes monatliches Einkommen verfügen. Natürlich hast du mit Bafög, Studi-Krediten und Stipendien diverse Möglichkeiten deine Finanzen aufzubessern, allerdings machst du damit entweder Schulden oder du musst dich einem größeren Leistungsdruck aussetzen. Viel entspannter ist es dann doch, wenn du bereits bezahltes Geld zurückbekommst. Das funktioniert mit einer Steuererklärung. Du bist zwar als Studentin oder Student grundsätzlich nicht dazu verpflichtet eine zu machen, dennoch kann es sich für dich lohnen eine Steuererklärung abzugeben.

Keine Verpflichtung, kein Stress

Grundsätzlich bist du während deines Studiums nicht dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt sowohl für das Erst- als auch das Zweitstudium. Allerdings kann es hier gewisse Ausnahmen geben, die dich am Ende doch dazu verpflichten eine Steuererklärung zu machen. Dazu kommen wir aber gleich.

In vielen Fällen kann sich eine freiwillige Steuererklärung dennoch lohnen, denn dadurch bekommst du von deinem zuständigen Finanzamt Geld zurück. Wie viel hängt von deinen Ausgaben ab und ob du neben den Vorlesungen und Seminaren oder in den Ferien lohnsteuerpflichtig beschäftigt warst. 

Grundsätzlich umfasst die Steuererklärung dann alle Angaben zu deinem Vermögen, Einkommen oder Gehalt für ein bestimmtes Jahr. Sie wird immer rückwirkend zum vergangenen Jahr abgegeben.

Kann zur Pflicht werden

Wie bereits erwähnt, muss die Steuererklärung keine Pflicht für dich sein, allerdings kann sie es werden. Beispielsweise dann, wenn du selbstständig oder freiberuflich tätig warst oder es immer noch bist. Überschreitet dein jährliches Einkommen dabei einen bestimmten Freibetrag musst du eine Steuererklärung abgeben. Dieser Satz liegt für das Jahr 2020 beispielsweise bei 9.408 Euro und für das Jahr 2021 bei 9.744 Euro.

Ein weiterer Fall für die Steuererklärung sind Einkünfte durch Vermietungen oder Kapitaleinkünfte. Dabei gilt ebenfalls der genannte Freibetrag als Grenze. Auch wenn du innerhalb eines Jahres bei mehreren Arbeitgebern angestellt warst, musst du deine Steuer machen.

Steuererklärung für das Erststudium

Grundsätzlich gilt für dein Erststudium, dass Kosten, die dabei anfallen, absetzbar sind. Allerdings werden diese Kosten vom Finanzamt als Sonderausgaben angesehen. Sie sind auf 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt. Das ist allerdings nicht der einzige Punkt, den du dabei beachten musst. Du kannst solche Sonderausgaben während deines Erststudiums nur dann absetzen, wenn du ein Einkommen hattest, das versteuert werden musste.

Hast du jedoch nur von Bafög, einem Kredit oder dem Taschengeld deiner Eltern gelebt und warst nicht neben deinem Studium beruflich tätig, kannst du leider keine Kosten absetzen und bekommst folglich keine Steuern erstattet.

Steuererklärung für die zweite Ausbildung

Etwas anders sieht es bei einem Zweitstudium aus. Trittst du ein zweites Studium an, machst deinen Master oder hast vielleicht zuvor eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, kannst du eine freiwillige Steuererklärung abgeben und die Kosten für den zweiten Ausbildungsweg absetzen. Die Kosten werden dann als Werbungskosten gezählt und können, anders als beim Erststudium, ohne Einkommen abgesetzt werden. Das ist über den sogenannten Verlustvortrag möglich. Dabei kannst du die Kosten deines Studiums in die kommenden Jahre vortragen, und zwar so lange bis du selbst einen Job hast und damit über ein Einkommen verfügst.

Vorlesungssaal
© unsplash.com, Philippe Bout

Dann lohnt sich die Steuererklärung

Hast du beispielsweise in einem Ferienjob gearbeitet oder ein bezahltes Praktikum hinter dich gebracht, kann es sich schon für dich lohnen eine Steuererklärung zu machen. Immerhin wurde dir von deinem Gehalt die Lohnsteuer abgezogen, die du dir vom Finanzamt zurückholen kannst.

Selbst wenn du jetzt bereits voll in deinem Job steckst und das Studium schon eine Weile zurückliegt, kannst du dir eine mögliche Rückzahlung sichern. Bis zu sieben Jahren kannst du deine Steuererklärung noch rückwirkend bei deinem zuständigen Finanzamt abgeben.

Sonderausgaben und Werbungskosten

Während deines Erststudiums können deine Kosten nur als Sonderausgaben abgerechnet werden. Wenn du      ein Zweitstudium angehst, können jedoch viele Kosten als Werbungskosten angerechnet werden. Grundsätzlich kannst du folgende Kosten absetzen:

  • Gebühren rund ums Studium
  • Kosten für Lernmaterial und Arbeitsmittel, wie Computer, Schreibtisch, Stuhl oder Bücher
  • Kosten für die Fahrt und Unterkunft
  • Umzugskosten
  • Beiträge für studentische Vereinigungen
  • Versicherungen

Vor allem bei Versicherungen lässt sich Geld sparen. Bist du beispielsweise nicht mehr bei      deinen Eltern krankenversichert und bei einer gesetzlichen Kasse, kannst du deine Beiträge komplett absetzen. Bei einer privaten Krankenversicherung kannst du die Kosten nur zum Teil absetzen. Allerdings profitierst du dabei von besseren Leistungen und das, obwohl die grundsätzlichen Kosten für die studentische private Versicherung laut dem Versicherungsunternehmen CLARK unter Umständen sogar niedriger sind.

So reichst du deine Steuererklärung ein

Wenn du deine Steuererklärung einreichen willst und sogar dazu verpflichtet bist, solltest du sie bis zum 31. Juli des folgenden Jahres bei deinem zuständigen Finanzamt vorlegen. Mittlerweile geht das ganz einfach über die Plattform Elster. So vermeidest du unnötigen Papierkram. Noch einfacher geht es mit diversen Online-Plattformen, die dir bei der Steuer helfen, dafür aber kostenpflichtig sind.

Fazit

Grundsätzlich kann es sich für dich durchaus lohnen eine Steuererklärung während deines Studiums zu machen. Vor allem wenn du lohnsteuerpflichtig tätig warst, hast du große Chancen Geld vom Finanzamt zurückzubekommen. Am meisten profitierst du aber, wenn du eine Zweitausbildung anfängst.

Beitragsbild: © unsplash.com, Amol Tyagi